AGB & Mietbedingungen

(Stand Juni 2011)

1. Gegenstand der Geschäftsbedingungen
Gegenstand sind unsere Dienstleistungen in unseren Tonstudios, außerhalb der Studios, sowie der Verleih von Gegenständen zur Beschallung und Beleuchtung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen in jedem Fall anderslautenden Geschäftsbedingungen des Kunden vor. Der Mieter muss volljährig und unterschriftsberechtigt sein. Abweichende Abmachungen sind nur gültig, wenn sie vom Ingenieurbüro KTU bestätigt worden sind.

2. Dauer
Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag.

3. Nutzung der Studioeinrichtungen
Die Nutzung der Studios ist gebunden an die Betreuung durch unser Fachpersonal. Aufgrund des uneingeschränkten Hausrechts dürfen wir ohne Angabe von Gründen Personen den Zutritt zu den Studioräumen verweigern. Für jegliche Art von Musikkomposition, die wir erbracht haben, erheben wir ein Copyright. Ausnahmen bedürfen unserer schriftlichen Erklärung.

4. Verleih von Gegenständen zur Beschallung
Der Verleih von Gegenständen zur Beschallung ist jeweils im Rahmen eines Vermietungsvertrages geregelt. Wir haften für die ordnungsgemäße Installation von Beschallungs- und Beleuchtungsgegenständen, sofern diese Leistung von unseren Mitarbeitern erbracht wurde und nicht durch Fremdgegenstände beeinflusst werden kann. Wir haften nicht für entstandenen Schaden durch unerwarteten Ausfall von Geräten oder Gegenständen. Des Weiteren ist der Mieter für Schäden an unseren Vermietungsgegenständen haftbar.
 
5. Zahlung
Abholanlagen sind bar beim Abholen der Mietgegenstände zu bezahlen. Komplettsysteme (mit Personal, Transport, usw.) sind gemäß den Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung bzw. dem Mietvertrag zu bezahlen. Dabei ist üblicherweise mindestens die Hälfte der Miete vor der Veranstaltung zu begleichen, den Rest nach Veranstaltung in bar wenn nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die jeweils auf der Rechnung oder im Angebot ausgewiesenen Zahlungsbedingungen. Alle erstellten Aufnahmen bzw. bespielten Gegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum. Die Mietgegenstände mit all ihren Bestandteilen bleiben Eigentum der Firma KTU.

6. Gewährleistung und Haftung
Das Ingenieurbüro KTU haftet nur für Materialschäden und Personenschäden die durch unsere Mitarbeiter verursacht werden. Der Mieter übernimmt die volle Haftung der Abholgeräte vom Zeitpunkt des Lagerausgangs bis zum Zeitpunkt des Lagereingangs im Mietvertrag vereinbarten Lagerort. Er haftet in vollem Umfang für allfällige Schäden (Beschädigungen der Geräte durch unsachgemäße Handhabung durch den Mieter oder Drittpersonen). Ausgenommen sind durch Alterung ausgefallene Leuchtmittel und Sicherungen, wenn sie als defekt zurückgegeben werden. Der Mieter ist gehalten, dem Wert der Geräte entsprechende Sorgfalt zu tragen und die Geräte bewacht zu lassen, ebenso für die Infrastruktur (Strom, Regen- und Windschutz, Bühne, usw.) und die Aufenthaltsdauer der Geräte im Freien auf ein Minimum zu beschränken. Das Ingenieurbüro KTU weist jede Art von Haftung an den Mietgeräten während der Veranstaltung zurück. Nicht zurückgegebenes oder beschädigtes Material wird dem Mieter zum Neupreis in Rechnung gestellt. Bei Diebstahl oder Abhandenkommen ist der Mieter verpflichtet, eine polizeiliche Anzeige erstellen zu lassen. Über evtl. Schänden oder Störungen an den Geräten muss spätestens bei der Rückgabe Meldung an das Ingenieurbüro KTU erfolgen. Das Ingenieurbüro KTU hat das Recht, den Mieter für nicht gemeldete Beschädigungen bis zu 5 Tagen nach Rückgabe der Geräte haftbar zu machen. Wir haften nicht für entstandenen Verzug durch unerwarteten Ausfall von Geräten.
 
7. Vorschriften Dritter
Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen in der jeweils aktuellen Fassung ist der Mieter, bzw. der Veranstalter verantwortlich. Anmeldung und Abrechnung mit der GEMA ist Sache des Mieters, bzw. des Veranstalters.

8. Sicherheit
Der Mieter muss genügend Absperrgitter zur Verfügung stellen, damit dem Regieplatz, der Bühne u.s.w. eine ausreichende Sicherheit gegen Diebstahl und Vandalismus gewährleistet werden kann. Sowie genügend Sicherheitspersonal für die Bewachung des Materials.

9. Funktionsprüfung
Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Mietvertrages (bzw. Lieferschein), dass er die Geräte selbst geprüft hat. Andernfalls anerkennt er die Funktionsprüfung durch einen Mitarbeiter des Ingenieurbüros KTU. Nachträglich erklärte Mängel können nicht anerkannt werden. Geräte/Material anlässlich deren Rückgabe, erkennt der Mieter die vom Ingenieurbüro KTU erstellte Bestandsaufnahme an. Jede Art von Änderungen an den Geräten durch den Mieter ist untersagt. Für Schäden an Geräten durch Netzstörungen und -unterbrechungen haftet der Mieter. Änderungen, die durch den Mieter verursacht werden und durch das Ingenieurbüro KTU wieder in den alten Zustand gebracht werden müssen, werden in voller Höhe in Rechnung gestellt.

10. Ablehnung von Aufträgen
Die moralische und gesetzliche Verantwortung für jegliche Art von Aufnahmen oder Einsatz der Beschallung liegt beim Kunden. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, Aufträge abzulehnen, von denen wir annehmen können, dass deren Inhalt sittenwidrig ist oder gegen bestehende Gesetze verstößt, oder wenn die Sicherheit oder Unversehrtheit unseres Eigentums oder unserer Mitarbeiter nicht gewährleistet ist.

11. Werbung
Das Ingenieurbüro KTU behält sich das Recht vor, an den Mietgeräten Werbung in angemessener Größe anzubringen. Die Firmenlogos und Schriftzüge dürfen weder entfernt noch unsichtbar gemacht werden. Bei Wiederholung behält sich der Vermieter vor, einen Unkostenbeitrag zu verrechnen.
12. Datenschutz Personenbezogene Daten der Kunden werden ausschließlich für die Zwecke der Vertragsabwicklung, der Betreuung der Kunden und der Abrechnung der für die Kunden erbrachten Leistung verwendet. Soweit dies zur Durchführung der Leistungen erforderlich ist, sind wir berechtigt, die Daten des Kunden maschinell zu speichern und zu verarbeiten.

13. Haftungsausschluss bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen
Können wir Verträge nicht oder teilweise nicht erfüllen und ist dies zurückzuführen auf Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben oder die nicht von uns beeinflussbar waren wie zum Beispiel Stromausfall, Unwetter, Erdbeben, kriegerische Handlungen, Ausnahmezustand oder Einbruch, Vandalismus oder Unfall, so erkennt der Kunde an, dass wir für Schäden, die dem Kunden hieraus entstanden sind, keine Haftung übernehmen.

14. Versicherung
Der Mieter haftet vollumfänglich für Beschädigungen, Elementarschäden, Verlust oder Diebstahl etc. während der Mietdauer der Mietobjekte. Der Mieter hat gegebenenfalls eine Versicherung für das Mietmaterial, während der Mietdauer und des Transportes abzuschließen. Der Mieter haftet nicht für Schäden, die durch Mitarbeiter das Ingebieurbüro KTU verursacht wurden. Falls der Transport durch das Ingenieurbüro KTU durchgeführt wird, ist das Mietmaterial für die Dauer des Transportes versichert.

15. Besondere Bestimmungen für Veranstalter
Verpflegungsspesen unserer Techniker während dem Auf-/Abbau und während des Anlasses gehen vollumfänglich zu Lasten des Veranstalters. Unterkunft für unsere Techniker wird nur vom Veranstalter gestellt, wenn dies im Auftragsvertrag schriftlich festgehalten ist. Sofern die im Mietvertrag festgelegte Anzahl Helfer für den Auf-/Abbau vom Veranstalter nicht gestellt werden, behalten wir uns vor, pro fehlendem Helfer pauschal 350,00 € pro Einsatztag zu verrechnen.

16. Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Als Gerichtsstand für Auseinandersetzungen erkennt der Kunde das Amtsgericht Erkelenz an.

AGB Download

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